Neuerungen im Rahmen des Markenmodernisierungsgesetzes

In diesem Jahr wurden die Neuerungen zum Markenrecht rechtskräftig. Ein übergeordnetes Ziel ist es, Marken innerhalb der Europäischen Union anzugleichen sowie die Rechte der Markeninhaber zu stärken. Außerdem sind die bei Verbrauchern geschätzten Prüfzeichen ab sofort eintragungsfähig.

Das Markenrecht auf EU- und Bundesebene zeigte bisher einige Unterschiede. Im Rahmen des Markenmodernisierungsgesetzes sollten die Vorschriften angeglichen werden. Dadurch ergeben sich Änderungen in bestehenden Vorgaben, und es kommen neue Regelungen dazu.

Der Beitrag kann keine Rechtsberatung ersetzen, er soll einen ersten Überblick bieten:

Grafische oder visuelle Darstellbarkeit

Schutzfähige Zeichen mussten bisher grafisch oder visuell darstellbar sein. Ab sofort ist es ausreichend, dass der Gegenstand des Markenschutzes für Behörden und Konsumenten „klar und eindeutig bestimmbar“ ist. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, ist noch nicht abschließend formuliert. Der Gesetzgeber unterstützt damit „unkonventionelle Markenformen“, die sich insbesondere im Zuge der Digitalisierung zeigen werden. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass unter anderem auch Geruchs- oder Audiomarken schutzfähig werden könnten – ob dem so ist, bleibt noch offen. Die Diskussionen auf EU-Ebene laufen dazu schon längere Zeit.

Löschung von Marken

Wollte man die Löschung einer Marke vornehmen lassen, weil die Rechte verfallen oder bereits ältere Markenrechte durch Dritte bestanden, konnte man dies im Rahmen eines reinen Amtsverfahrens erwirken. Ein Klageverfahren war grundsätzlich nicht vorgesehen, konnte in bestimmten Fällen jedoch vor ordentlichen Gerichten geführt werden (zum Beispiel aufgrund des Bestehens älterer Markenrechte). Im Zuge der neuen Regelungen kann dies nun auch über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) geschehen. Die Option einer Klage vor Gericht bleibt weiterhin bestehen, dürfte aber aufgrund höherer Kosten weniger beansprucht werden. Damit sich das DPMA für die neue Aufgabe rüsten kann, tritt die Regelung erst zum 1. Mai 2020 in Kraft.

Neue Kategorie: Gewährleistungsmarke

Das Markenmodernisierungsgesetz hat eine neue Markenkategorie mitgebracht: die Gewährleistungsmarke. Bisher ließen sich solcherlei Zeichen nicht in die vorhandenen Kategorien der Individual- und Kollektivmarken einordnen. Diese weisen nämlich aus, dass ein Produkt von einem spezifischen Hersteller stammt. Gütesiegel allerdings haben keinen speziellen Absender, sondern können auf verschiedenen Produkten prangen. Mit der neuen Markenkategorie steht nun die Garantiefunktion im Vordergrund. Einzelne Personen oder Organisationen, die ein Gütezeichen eintragen lassen, müssen dies bereits bei der Anmeldung als solches ausweisen und ein neutrales Interesse daran haben, dürfen also die zertifizierten Angebote nicht selbst vertreiben.

Schutzhindernisse ausgeweitet

Mit dem reformierten Markenrecht gehen auch neue Hindernisse für den Schutz einher. Hervorzuheben sind hierbei geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen insbesondere für Lebensmittel, Wein und Spirituosen.

Widerspruchsverfahren

Bisher war es nur möglich, je Widerspruchskennzeichen einen Widerspruch einzulegen. Inhaber mehrerer Markenrechte können diese nun in einem einzigen Vorgang geltend machen. Die Widerspruchsgründe sind mit der Neuregelung ausgeweitet worden: geschützte geografische und geschützte Ursprungsbezeichnungen sind ab sofort zulässig.

Eintragung von Lizenzen

Neu ist auch die Schutzfähigkeit von Lizenzen. Ab sofort können diese im Markenregister eingetragen werden, wenn Rechteinhaber und Lizenznehmer zustimmen. Möchte ein Markeninhaber Lizenzen ausgeben oder seine Rechte veräußern, kann er das ebenso im Register vermerken lassen.

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